| Instrumentenpool
Ziel des Instrumentenpools des Landes Hessen ist es, einen Fundus
von guten bis sehr guten Musikinstrumenten zu schaffen. Diese werden
an junge, förderungswürdige Talente ausgeliehen, die in
Hessen ansässig (analog zu den Voraussetzungen bei "Jugend
musiziert") und aus wirtschaftlichen Gründen nicht in
der Lage sind, ein eigenes hochwertiges Instrument zu erwerben.
Die Leihinstrumente sollen es den jungen Instrumentalistinnen/Instrumentalisten
ermöglichen, ihr schöpferisches Talent zur vollen Entfaltung
zu bringen.
Kontaktadresse:
Schloss Hallenburg
Gräfin-Anna-Str. 4
36110 Schlitz
Telefon 06642-911319
E-Mail: info@landesmusikrathessen.de
Er erwirbt die Musikinstrumente und sorgt für ihre Ausleihe,
Aufbewahrung, Wartung und Reparatur sowie Versicherung.
Für das Ausleihen eines Instrumentes gelten folgende Voraussetzungen:
1. Instrumente werden an hochbegabte Jugendliche verliehen, die
seit mindestens einem Jahr in Hessen ansässig sind.
2. Der Antrag auf Ausleihe eines Instrumentes ist schriftlich beim
Landesmusikrat Hessen zu stellen. Im Antrag muss enthalten sein:
- der Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des musikalischen
Werdegangs;
- Stellungnahme des Lehrers;
- Gründe für die Notwendigkeit der Hilfe.
Für die Bewerbung ist qualifiziert, wer bei "Jugend musiziert"
einen 1. oder 2. Preis auf Landesebene oder einen 1. Preis auf Regionalebene
errungen hat. Andere Bewerber müssen damit rechnen, zu einem
Vorspiel eingeladen zu werden. Das Vorspiel richtet sich nach den
Vorgaben von "Jugend musiziert". Der Landesmusikrat kann
eine Jury zur Beurteilung des Vorspiels berufen. Die Entscheidungen
sind unanfechtbar; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Der Leihvertrag wird zunächst für ein Jahr mit dem
Landesmusikrat geschlossen. Er kann verlängert werden. Für
den Leihvertrag gilt nachstehende Ausleihordnung für Musikinstrumente.
Ausleihordnung für Musikinstrumente
Mit der Ausleihe von Musikinstrumenten durch den Landesmusikrat
Hessen (Verleiher) wird ein Leihvertrag (§§ 598 bis 606
BGB) begründet. Es gelten folgende besondere Vertragsbedingungen:
1. Die Instrumente sind bei der Ausleihe auf ihren Zustand hin
zu überprüfen. Schäden sind sofort anzuzeigen und
zu protokollieren. Anderenfalls ist der ordnungsgemäße
Zustand anerkannt.
2. Der Entleiher hat das Instrument sorgfältig zu behandeln
und eventuelle Schäden sofort dem Verleiher anzuzeigen, der
darüber entscheidet, wo die Reparatur vorgenommen wird. Unabhängig
hiervon muss das Instrument spätestens nach einem Jahr dem
Verleiher zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Entleiher haftet
für Verlust und alle Beschädigungen - auch für fahrlässig
verursachte Schäden - des Instrumentes.
3. Der Verleiher versichert das Instrument (Geltungsbereich Bundesrepublik
Deutschland). Der Entleiher ist nicht von den ihm obliegenden Pflichten
laut BGB befreit.
4. Das Instrument wird zunächst für ein Jahr ausgeliehen.
Die Ausleihzeit kann verlängert werden. Spätester Rückgabetermin
ist jedoch das im Leihvertrag genannte Datum.
5. Der Verleiher weist darauf hin, dass er bei nicht rechtzeitiger
Rückgabe des Instruments widrigenfalls Herausgabe bzw. Schadensersatz
im Klagewege geltend machen kann.
6. Die ausgeliehenen Instrumente dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden.
7. Der Entleiher ist verpflichtet, während der Ausleihfrist
eine Änderung seiner Anschrift und/oder seines Namens dem Verleiher
unverzüglich mitzuteilen. |