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Instrumentenpool

Ziel des Instrumentenpools des Landes Hessen ist es, einen Fundus von guten bis sehr guten Musikinstrumenten zu schaffen. Diese werden an junge, förderungswürdige Talente ausgeliehen, die in Hessen ansässig (analog zu den Voraussetzungen bei "Jugend musiziert") und aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sind, ein eigenes hochwertiges Instrument zu erwerben.

Die Leihinstrumente sollen es den jungen Instrumentalistinnen/Instrumentalisten ermöglichen, ihr schöpferisches Talent zur vollen Entfaltung zu bringen.

Kontaktadresse:

Schloss Hallenburg
Gräfin-Anna-Str. 4
36110 Schlitz
Telefon 06642-911319
E-Mail: info@landesmusikrathessen.de

Er erwirbt die Musikinstrumente und sorgt für ihre Ausleihe, Aufbewahrung, Wartung und Reparatur sowie Versicherung.

Für das Ausleihen eines Instrumentes gelten folgende Voraussetzungen:

1. Instrumente werden an hochbegabte Jugendliche verliehen, die seit mindestens einem Jahr in Hessen ansässig sind.

2. Der Antrag auf Ausleihe eines Instrumentes ist schriftlich beim Landesmusikrat Hessen zu stellen. Im Antrag muss enthalten sein:

  • der Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des musikalischen Werdegangs;
  • Stellungnahme des Lehrers;
  • Gründe für die Notwendigkeit der Hilfe.


Für die Bewerbung ist qualifiziert, wer bei "Jugend musiziert" einen 1. oder 2. Preis auf Landesebene oder einen 1. Preis auf Regionalebene errungen hat. Andere Bewerber müssen damit rechnen, zu einem Vorspiel eingeladen zu werden. Das Vorspiel richtet sich nach den Vorgaben von "Jugend musiziert". Der Landesmusikrat kann eine Jury zur Beurteilung des Vorspiels berufen. Die Entscheidungen sind unanfechtbar; der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

3. Der Leihvertrag wird zunächst für ein Jahr mit dem Landesmusikrat geschlossen. Er kann verlängert werden. Für den Leihvertrag gilt nachstehende Ausleihordnung für Musikinstrumente.

Ausleihordnung für Musikinstrumente

Mit der Ausleihe von Musikinstrumenten durch den Landesmusikrat Hessen (Verleiher) wird ein Leihvertrag (§§ 598 bis 606 BGB) begründet. Es gelten folgende besondere Vertragsbedingungen:

1. Die Instrumente sind bei der Ausleihe auf ihren Zustand hin zu überprüfen. Schäden sind sofort anzuzeigen und zu protokollieren. Anderenfalls ist der ordnungsgemäße Zustand anerkannt.

2. Der Entleiher hat das Instrument sorgfältig zu behandeln und eventuelle Schäden sofort dem Verleiher anzuzeigen, der darüber entscheidet, wo die Reparatur vorgenommen wird. Unabhängig hiervon muss das Instrument spätestens nach einem Jahr dem Verleiher zur Begutachtung vorgelegt werden. Der Entleiher haftet für Verlust und alle Beschädigungen - auch für fahrlässig verursachte Schäden - des Instrumentes.

3. Der Verleiher versichert das Instrument (Geltungsbereich Bundesrepublik Deutschland). Der Entleiher ist nicht von den ihm obliegenden Pflichten laut BGB befreit.

4. Das Instrument wird zunächst für ein Jahr ausgeliehen. Die Ausleihzeit kann verlängert werden. Spätester Rückgabetermin ist jedoch das im Leihvertrag genannte Datum.

5. Der Verleiher weist darauf hin, dass er bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Instruments widrigenfalls Herausgabe bzw. Schadensersatz im Klagewege geltend machen kann.

6. Die ausgeliehenen Instrumente dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

7. Der Entleiher ist verpflichtet, während der Ausleihfrist eine Änderung seiner Anschrift und/oder seines Namens dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen.

 
 
Grafik Termine
 
   
 

Pop & Rock Förderkurs Jugend musiziert Hessen vom 7.-10. Juni 2012  
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